(siehe auch LVH aktuell Nr. 11)
IM/TM. Die Zahl der Überspringer im baden-württembergischen Schulsystem wird – anders als die der Wiederholer - nach wie vor nicht statistisch erfasst. Unbekannt ist auch die Anzahl der Eltern, die mündlich oder schriftlich das Überspringen ihres Kindes beantragen und daraufhin eine mündliche oder schriftliche Ablehnung erhalten.
In der LVH-Beratung hat sich in Überspringer-Fällen die Einbeziehung und Beachtung folgender Verordnungen und Vorgehensweisen bewährt:
A Einschulung mit Überspringen
a) Überspringen des letzten Kindergartenjahres mit vorzeitiger Einschulung:
Kinder, die in der zweiten Hälfte des ersten Schuljahres sechs Jahre alt werden und eine entsprechende frühreife (so der Wortlaut des Gerichtsentscheids) Entwicklung aufweisen, können in Baden-Württemberg seit 1969 (in den anderen Bundesländern seit ca. 1997). mit fünf Jahren eingeschult werden, siehe LVH aktuell 2, S.23, mit Auszügen aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg v. 2.8.69 STGH BW-AZ3/1969
b) Einschulung ab 5 Jahren und 3 Monaten in Klasse 1
siehe auch S. 23 der LVH aktuell 11- Ausgabe, Schreiben des Grund-und Hauptschulreferates an die Schulleiterinnen und Schulleiter vom Dez. 2002
c) Einschulung mit Überspringen der 1. Klasse direkt in die 2. Klasse
Die Grundschulversetzungsordnung §4 erhielt am 28. September 1998 in Abänderung folgende Fassung: § 4 Überspringen einer Klasse: In Ausnahmefällen können Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten nach folgenden Maßgaben bis zu zwei Klassen überspringen:
1. Schüler, deren geistiger Entwicklungsstand so überdurchschnittlich ist, dass eine Einschulung in Klasse 1 pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in Klasse 2 eingeschult werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter; er kann hierzu ein fachpsychologisches Gutachten einholen.
Für Maßgabe 2 und 3 siehe nachstehend unter ‚Überspringen einer Grundschulklasse im Verlauf des Schulbesuchs'
Sollten Sie sich zur vorzeitigen Einschulung Ihres Kindes unter a), b) oder c) entschließen, ist es ratsam
B Überspringen einer Grundschulklasse im Verlauf der Grundschulzeit
§4 Überspringen einer Klasse, Absatz , lt. Verordnung vom 28.9.98, in Kraft getreten am 1.Januar 1999, Maßgabe 2 und 3
Zu Maßgabe 2 und 3
Beide Verordnungen sind zwar klar formuliert, berücksichtigen in ihrer Auswirkung bei einer Versetzung von der dritten in die vierte Klasse in den ersten Monaten des ersten Halbjahres jedoch nicht, daß der Notenschnitt des vierten Halbjahrszeugnisses für die Grundschulempfehlung ausschlaggebend ist. Er bietet die Hintertür, um den Zugang zum Gymnasium trotz – oder gerade wegen – des manchmal schwer erkämpften Überspringens zu verbauen. Wird der Notenschnitt nämlich aufgrund der Kürze der Einarbeitungszeit in der vierten Klasse verfehlt, führt der Weg in die Realschule.
Leiten Sie deshalb als Eltern einen solchen Vorgang selbst nur ein, bzw. akzeptieren Sie als Eltern einen solchen Versetzungsvorschlag von der dritten in die vierte Klasse Ihrer Grundschule nur, wenn damit gleichzeitig das verbindliche Signal für den Weg ins Gymnasium gegeben wird. Als Konsequenz liegt dann nämlich weder ein Abschlusszeugnis der dritten Klasse noch eine Grundschulempfehlung der vierten Klasse vor.
Sollte das Kind nicht den erforderlichen Notendurchschnitt für eine Empfehlung zum Besuch des Gymnasiums erhalten, bzw. liegen überhaupt keine Noten der 4. Klasse aufgrund des gerade erfolgten Überspringens vor, können sich die Eltern auf die Aufnahmeverordnung des Kultusministeriums §4 beziehen:
Voraussetzung für eine Empfehlung für das Gymnasium sind, dass
Eine Empfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr.1 nicht erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Nr.2 in besonderer Weise erfüllt sind.
(Hervorhebung durch die Autorinnen)
C Korrektur der Schullaufbahn
Manchmal glauben Eltern und Kindergarten gute Gründe für die späte Einschulung eines Kindes mit dann schon 7 Jahren zu haben. Stellt sich dann in der ersten Klasse eine massive Unterforderung dieses Kindes heraus, sollten Eltern das ‚Versehen' auf ihre eigene Kappe nehmen und umgehend eine Korrektur der Schullaufbahn mit Versetzung in die 2. Klasse beantragen – und vorerst n i c h t mit Hochbegabung argumentieren – selbst wenn ein hohes Testergebnis vorliegt. ‚Herausragend' ist zum Korrekturzeitpunkt meist auch die Körpergröße eines solchen Grundschulkindes – allein schon deshalb fühlt es sich meist unwohl in der ersten Klasse.
D Was Sie als Eltern (nicht nur) von Überspringern vermeiden sollten:
90 Prozent der in der LVH-Umfrage genannten Überspringervorgänge ereigneten sich in der Grundschulphase dieser Kinder. Dies belegt nicht nur eindringlich, wie entscheidend ein gelungener individueller Schulstart als Grundlage für die weitere Schulbiografie hoch begabter Kinder ist, sondern auch, welche Bedeutung einem gelingenden Zusammenwirken von Elternseite und Pädagogen zum Wohl des Kindes beizumessen ist.
Andererseits: (Hoch-)Begabtsein ist keine Krankheit - Quarantäne also überflüssig. Nutzen und fördern Sie den Entdeckergeist Ihres Kindes und fordern Sie es zu Expeditionen in die IQ-Regionen seiner Umgebung auf: gelernt werden kann überall und von jedem – manchmal sogar in und von der Schule. Und was die baden-württembergische Versetzungsordnung anbelangt: „Schulgesetze haben dienende Funktion“ (Zitat Ministerin für Kultus, Unterricht und Sport Dr. Annette Schavan)