Landesverband Hochbegabung Baden-Württemberg e.V.

Hingucker

Kleines LVH-Einmaleins des Überspringens

 

(siehe auch LVH aktuell Nr. 11)

IM/TM. Die Zahl der Überspringer im baden-württembergischen Schulsystem wird – anders als die der Wiederholer - nach wie vor nicht statistisch erfasst. Unbekannt ist auch die Anzahl der Eltern, die mündlich oder schriftlich das Überspringen ihres Kindes beantragen und daraufhin eine mündliche oder schriftliche Ablehnung erhalten.
In der LVH-Beratung hat sich in Überspringer-Fällen die Einbeziehung und Beachtung folgender Verordnungen und Vorgehensweisen bewährt:

A Einschulung mit Überspringen

a) Überspringen des letzten Kindergartenjahres mit vorzeitiger Einschulung:
Kinder, die in der zweiten Hälfte des ersten Schuljahres sechs Jahre alt werden und eine entsprechende frühreife (so der Wortlaut des Gerichtsentscheids) Entwicklung aufweisen, können in Baden-Württemberg seit 1969 (in den anderen Bundesländern seit ca. 1997). mit fünf Jahren eingeschult werden, siehe LVH aktuell 2, S.23, mit Auszügen aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg v. 2.8.69 STGH BW-AZ3/1969

b) Einschulung ab 5 Jahren und 3 Monaten in Klasse 1
siehe auch S. 23 der LVH aktuell 11- Ausgabe, Schreiben des Grund-und Hauptschulreferates an die Schulleiterinnen und Schulleiter vom Dez. 2002

c) Einschulung mit Überspringen der 1. Klasse direkt in die 2. Klasse
Die Grundschulversetzungsordnung §4 erhielt am 28. September 1998 in Abänderung folgende Fassung: § 4 Überspringen einer Klasse: In Ausnahmefällen können Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten nach folgenden Maßgaben bis zu zwei Klassen überspringen:

 

1. Schüler, deren geistiger Entwicklungsstand so überdurchschnittlich ist, dass eine Einschulung in Klasse 1 pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in Klasse 2 eingeschult werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter; er kann hierzu ein fachpsychologisches Gutachten einholen.

Für Maßgabe 2 und 3 siehe nachstehend unter ‚Überspringen einer Grundschulklasse im Verlauf des Schulbesuchs'

 

Sollten Sie sich zur vorzeitigen Einschulung Ihres Kindes unter a), b) oder c) entschließen, ist es ratsam

  • den Kindergarten baldmöglichst um die Aufnahme des Kindes in die Vorschulgruppe zu bitten, auch damit es gemeinsam mit anderen aus der Gruppe der Einzuschulenden an Kiga-Abschlussveranstaltungen teilnehmen und im Juli vom Kindergarten als zukünftiges Schulkind entlassen werden kann.
  • durch Erzieherinnen das Kind auch der Kooperationslehrkraft vorzustellen. So können Sie als Eltern rechtzeitig auf eventuelle Testanforderungen aufmerksam gemacht oder auch an die/den Begabtenbeauftragte/n Ihres Schulamtsbereiches zur ausführlicheren Beratung verwiesen werden.
  • das Kind zu den von der Grundschule veröffentlichten Anmeldeterminen im Frühjahr bei der zuständigen Grundschule anzumelden. Nehmen Sie die Erfahrung von Lehrerinnen, die an manchen Grundschulen bis zu 100 Schulanfänger zu Gesicht bekommen, für die Einschätzung, ob Ihr Kind schon schulreif ist, wahr.

B Überspringen einer Grundschulklasse im Verlauf der Grundschulzeit

§4 Überspringen einer Klasse, Absatz , lt. Verordnung vom 28.9.98, in Kraft getreten am 1.Januar 1999, Maßgabe 2 und 3

  • Schüler, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in der Regel am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 1-3 in die nächsthöhere Klasse oder zum Schuljahresende der Klassen 1 bis 2 in die übernächste Klasse wechseln. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
  • Bei Schülern, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, kann am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist, und eine Grundschulempfehlung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. §4 der Aufnahmeverordnung gilt entsprechend.

Zu Maßgabe 2 und 3
Beide Verordnungen sind zwar klar formuliert, berücksichtigen in ihrer Auswirkung bei einer Versetzung von der dritten in die vierte Klasse in den ersten Monaten des ersten Halbjahres jedoch nicht, daß der Notenschnitt des vierten Halbjahrszeugnisses für die Grundschulempfehlung ausschlaggebend ist. Er bietet die Hintertür, um den Zugang zum Gymnasium trotz – oder gerade wegen – des manchmal schwer erkämpften Überspringens zu verbauen. Wird der Notenschnitt nämlich aufgrund der Kürze der Einarbeitungszeit in der vierten Klasse verfehlt, führt der Weg in die Realschule.

Leiten Sie deshalb als Eltern einen solchen Vorgang selbst nur ein, bzw. akzeptieren Sie als Eltern einen solchen Versetzungsvorschlag von der dritten in die vierte Klasse Ihrer Grundschule nur, wenn damit gleichzeitig das verbindliche Signal für den Weg ins Gymnasium gegeben wird. Als Konsequenz liegt dann nämlich weder ein Abschlusszeugnis der dritten Klasse noch eine Grundschulempfehlung der vierten Klasse vor.

Sollte das Kind nicht den erforderlichen Notendurchschnitt für eine Empfehlung zum Besuch des Gymnasiums erhalten, bzw. liegen überhaupt keine Noten der 4. Klasse aufgrund des gerade erfolgten Überspringens vor, können sich die Eltern auf die Aufnahmeverordnung des Kultusministeriums §4 beziehen:

Voraussetzung für eine Empfehlung für das Gymnasium sind, dass

  • der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht hat und
  • das Lern-und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.

Eine Empfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr.1 nicht erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Nr.2 in besonderer Weise erfüllt sind.
(Hervorhebung durch die Autorinnen)

C Korrektur der Schullaufbahn

Manchmal glauben Eltern und Kindergarten gute Gründe für die späte Einschulung eines Kindes mit dann schon 7 Jahren zu haben. Stellt sich dann in der ersten Klasse eine massive Unterforderung dieses Kindes heraus, sollten Eltern das ‚Versehen' auf ihre eigene Kappe nehmen und umgehend eine Korrektur der Schullaufbahn mit Versetzung in die 2. Klasse beantragen – und vorerst n i c h t mit Hochbegabung argumentieren – selbst wenn ein hohes Testergebnis vorliegt. ‚Herausragend' ist zum Korrekturzeitpunkt meist auch die Körpergröße eines solchen Grundschulkindes – allein schon deshalb fühlt es sich meist unwohl in der ersten Klasse.

D Was Sie als Eltern (nicht nur) von Überspringern vermeiden sollten:

  • Im Alleingang schulische Probleme lösen zu wollen. Suchen Sie als erstes immer das Gespräch mit der Klassenlehrerin. Sollte das Ergebnis Sie nicht zufriedenstellen, wenden Sie sich an die Begabtenbeauftragten des für Ihre Grundschule zuständigen Schulamtes.
  • Es bei Ihrer Absicht, Ihr Kind eine Klasse überspringen zu lassen, nur bei einem mündlich ausgesprochenen Wunsch zu belassen. Stellen Sie zeitnah mit ein oder zwei Sätzen einen schriftlichen formlosen Antrag an die Klassen- und Schulleitung – und lassen Sie sich mit der anstehenden Entscheidung nicht auf später vertrösten.
  • Auftrumpfen à la „Hah, ich serviere Ihnen mein fünfjähriges Genie auf dem Silbertablett und Sie wollen meinem zukünftigen Nobelpreisträgerle nicht mal ein Schuljahr schenken?“
  • Lehrer und Schule Ihrem Kind madig machen. „Warum soll ich da hingehen? Du hast doch selber gesagt ‚Schule ist blöd und alle Lehrer sind doof!'
  • Ihr Kind trösten mit Hinweisen wie: ‚Ich wollte auch nie Hausaufgaben machen. Und überhaupt – Mathe habe ich selber nicht gemocht!'
  • Die Spielkameraden Ihrer Kinder nach IQ-Werten aussuchen.

90 Prozent der in der LVH-Umfrage genannten Überspringervorgänge ereigneten sich in der Grundschulphase dieser Kinder. Dies belegt nicht nur eindringlich, wie entscheidend ein gelungener individueller Schulstart als Grundlage für die weitere Schulbiografie hoch begabter Kinder ist, sondern auch, welche Bedeutung einem gelingenden Zusammenwirken von Elternseite und Pädagogen zum Wohl des Kindes beizumessen ist.

Andererseits: (Hoch-)Begabtsein ist keine Krankheit - Quarantäne also überflüssig. Nutzen und fördern Sie den Entdeckergeist Ihres Kindes und fordern Sie es zu Expeditionen in die IQ-Regionen seiner Umgebung auf: gelernt werden kann überall und von jedem – manchmal sogar in und von der Schule. Und was die baden-württembergische Versetzungsordnung anbelangt: „Schulgesetze haben dienende Funktion“ (Zitat Ministerin für Kultus, Unterricht und Sport Dr. Annette Schavan)

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