Artikel 11/1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Im Bestreben, zur Verwirklichung dieser Leitlinie beizutragen, haben sich die Mitglieder des LVH ihre Satzung gegeben. Der Satzungszweck wird durch die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder verwirklicht besonders im Hinblick auf die Schaffung und Verbesserung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Grundlagen und der praktischen Möglichkeiten zur Förderung von hochbegabten Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in Baden-Württemberg.
Insbesondere aber sehen wir ihn verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Neben seiner Arbeit im Bereich der Bildungspolitik veranstaltet der LVH regelmäßig Elterntreffen in vielen Regionen Baden-Württembergs (siehe letzte Seite der Ausgabe). Immer wieder hören wir von Besuchern dieser Veranstaltungen, dass sie der Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit ebenfalls betroffenen Eltern an einem Abend weiter gebracht hat als viele Wochen Studium der „einschlägigen” Literatur (natürlich ist es dennoch nützlich, sich in das Thema einzulesen).
Der LVH hat sich „Hilfe zur Selbsthilfe” als Motto gegeben. Wir haben keine Wundermittel für die Lösung Ihrer Probleme im Ärmel – die Probleme müssen Sie selbst lösen. Das wird Ihnen aber viel leichter fallen, wenn Sie – z.B. im Umgang mit Schulbehörden – Ihre Rechte kennen und ggf. auf Präzedenzfälle verweisen können.
Der LVH versucht auch nicht, Ihnen teure Kurse für Ihre Kinder anzubieten. So verlockend es in Einzelfällen sein mag, ein wissbegieriges Kind in Privatinitiative „ruhig zu stellen”: Wir sind der Meinung, dass dies nicht Aufgabe eines gemeinnützigen Vereins sein kann.
Ihr Vorstand